Satzung

Eifelverein .e.V. OG Mönchengladbach

§1 - Name, Gründung und Sitz.

Die Ortsgruppe trägt den Namen " Eifelverein, Ortsgruppe Mönchengladbach e.V.". Sie wurde im Jahr 1893 gegründet und am 26.02.1893 dem Hauptverein gemeldet ( OB Kaifer ). Die erneute Anmeldung erfolgte am 11.12.1912 durch den Vorsitzenden Prof. E. Brasse.

Sitz der Ortsgruppe ist Mönchengladbach. Die Ortsgruppe ist im Vereinsregister des Amtsgerichts Mönchengladbach unter dem 31.08.1925 /VR 608 eingetragen.

Die Ortsgruppe ist eine Untergliederung des Eifelvereins mit Sitz in Düren (Hauptverein) und übernimmt alle Rechte und Pflichten nach dessen Satzung. Sie gehört der Bezirksgruppe Niederrhein an.

§ 2 - Vereinsgebiet

Das Vereinsgebiet der Ortsgruppe erstreckt sich auf die Stadt Mönchengladbach.

§ 3 - Zweck - des Vereins

Die Ortsgruppe dient ihrem Vereinsgebiet und vor allem der Eifel, ihrer Bevölkerung und allen, die hier Erholung und Entspannung suchen. Im Rahmen dieser Aufgabe bemüht sie sich um eine zeitgemäße und erholsame Freizeitgestaltung durch rege Wandertätigkeit und verwirklicht ihre Aufgaben insbesondere durch.

1. heimatliche und kulturelle Tätigkeit

Durch heimatkundliche Veranstaltungen aller Art weckt und vertieft die Ortsgruppe das Interesse für die Eifel und für das örtliche Wandergebiet am Niederrhein. Hierzu gehören insbesondere Wanderungen, auch Ferien und Autowanderungen, gemeinsame Ferienmaßnahmen, geschichtliche und Kunstgeschichtliche Führungen und Ausstellungen sowie Besichtigungen und Veranstaltungen sonstiger Art.

2. Umwelt und Denkmalschutz

Die Ortsgruppe setzt sich für einen wirksamen Umweltschutz und Denkmalschutz, insbesondere für die Erhaltung und den Schutz von Natur und Landschaft und für die Denkmalpflege ein.

3. Jugendarbeit

Die Ortsgruppe betreibt eine zeitgemäße Jugendarbeit in der Deutschen Wanderjugend nach der Satzung des Hauptvereins.

Die Veranstaltungen der Ortsgruppe werden im Wanderplan im Veranstaltungskalender der Stadt Mönchengladbach sowie in den örtlichen Tageszeitungen bekanntgegeben.

§ 4 - Gemeinnützigkeit

Die Ortsgruppe verfolgt auschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts " Steuerbegünstige Zwecke" der Abgabenordnung.

Die Mittel der Ortsgruppe dürfen nur für die satzungsgemäßen Aufgaben verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen, außer kleine Aufmerksamkeiten für besondere Leistungen innerhalb des Vereins.

Für Vereinsmitglieder sind jährlich Wander - Busfahrten, aus Mitteln des Haushaltsplanes zu veranstalten. Alle Veranstaltungen sind im Haushaltsplan auszuweisen und von der Mitgliederversammlung genehmigen zu lassen.

§ 5 - Mitgliedschaft

1. Mitglieder der Ortsgruppe sind.

A: Vollmitglieder

B: Familienangehörige von A

C: Jugendmitglieder unter 18 Jahren

D: Ehrenmitglieder

Die Aufnahme Ist schriftlich (nach Vordruck) zu beantragen. Über die Aufnahmeanträge der unter A bis D genannten Mitglieder entscheidet der Vorstand. Familienmitglieder ist nur in Verbindung mit einer Vollmitgliedschaft möglich. Bei Tod oder Ausscheiden des Vollmitgliedes rückt automatisch das verbleibende Familienmitglied zum Vollmitglied auf. Sind Jugendmitglieder in einer Gruppe (Deutsche Wanderjugend) zusammengeschlossen, entscheidet bei C: die Jugendgruppe.

Die Ablehnung des Aufnahmeantrags bedarf keiner Begründung.

Ehrenmitglieder werden auf Vorschlag des Vorstandes von der Mitgliederversammlung ernannt.

Die Mitglieder sind berechtigt, an allen Versammlungen und Veranstaltungen der Ortsgruppe und des Hauptvereins teilzunehmen und alle Vergünstigungen des Eifelvereins in Anspruch zu nehmen.

Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, Austritt oder Ausschluß.

Der Austritt kann nur zum Jahresende erfolgen und ist dem Vorstand bis zum 31.10. schriftlich zu erklären.

Der Vorstand kann durch schriftlichen Bescheid ausschließen:

a) Mitglieder, die gegen die Ziele und Zwecke des Eifelvereins verstoßen, sowie solche Mitglieder, von denen Tatsachen bekannt werden, die geeignet sind, das Ansehen des Vereins oder der Ortsgruppe zu schädigen.

b)Mitglieder, die mit der Zahlung der Beiträge rückständig sind und vom Vorstand trotz Erinnerung und Fristsetzung erfolglos zur Zahlung aufgefordert sind.

Gegen den Ausschulß steht dem betroffenen Mitglied die Berufung bei der Mitgliederversammlung zu. Die Berufung muß innerhalb eines Monats nach Zustellung der Ausschulßmitteilung dem Vorstand schriftlich eingereicht werden. Der Rechtsweg bleibt ausgeschlossen.

Mit dem Ausscheiden erlöschen alle Mitgliedsrechte.

2. Beiträge.

Die Höhe der Beiträge setzt die Mitgliederversammlung jährlich fest. Mindesbeitrag ist der von der Mitgliederversammlung des Hauptvereins beschlossene Beitrag.

Die Beiträge sind bis zum 31.03. des laufenden Jahres zu Entrichten.

§ 6 - Organe der Ortsgruppe

Organe der Ortsgruppe sind:

1. Mitgliederversammlung

2. Vorstand

§ 7 - Mitgliederversammlung

Der Vorstand hat zweimal jährlich, spätestens bis zum 30.November eine Mitgliederversammlung - mit einem halbjährlichen Zwischenraum -einzuberufen. Der Zeitpunkt muss den Mitgliedern spätestens zwei Wochen vorher mit Angabe der Tagesordnung bekanntgegeben werden. In der Regel geschieht dies mit dem Wanderplan der Ortsgruppe, der den Mitgliedern zugestellt wird.

Ein außerordentliche Mitgliederversammlung kann durch den Vorsitzenden und muß auf Antrag von mindestens 1/4 der Mitglieder einberufen werden.

Teilnahmeberechtigt sind alle Mitglieder der Ortsgruppe; stimmberechtigt sind alle Mitglieder über 18 Jahre, die den Beitrag für das vergangene Jahr bezahlt haben.

Die Mitgliederversammlung beschließt über

1. Haushaltsplan

2. Jahres- und Kassenbericht

3. Entlastung des Vorstandes

4. Wahl der Kassenwarte

5. Wahl des Vorstandes und des Beirats

6. Ernennung von Ehrenmitgliedern

Die Mitgliederversammlung beschließt zusätzlich über die Wahl des Kassenwartes, sowie die Termine zur Vorlage des Haushaltsplanes.

Der Haushaltsplan ist bis zum 30 November des laufenden Jahres vom 1. Vorsitzenden der Mitgliederversammlung für das folgende Jahr vorzulegen.

Jahres- und Kassenbericht für das abgelaufene Geschäftsjahr ist dem Vorstand vom Kassenwart bis zum 31 März vorzulegen. Der Vorstand hat spätestens bis zum 30. November der Mitgliederversammlung den Bericht vorzulegen.

Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen wurde. Der Vorsitzende hat dies zu Beginn der Versammlung festzustellen.

Die Mitgliederversammlung beschließt mit einfacher Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder.

Die Wahlen zum Vorstand und Beirat erfolgen in geheimer Abstimmung, sofern 1/4 der anwesenden Stimmberechtigten dies beschließt.

§ 8 - Vorstand

Der Vorstand setzt sich zusammen aus dem

Vorsitzenden ( 1 Vorsitzenden )

Stellvertreter ( 2 Vorsitzenden )

Kassenwart ( 1. Kassenwart )

Stellvertreter ( 2. Kassenwart )

Schriftführer ( 1. Schriftführer )

Stellvertreter ( 2. Schriftführer )

Wanderwart ( HWW )

Jugendwart

Der Vorsitzende führt die Vereinsgeschäfte, leitet die Vorstandsitzungen und Versammlungen der Ortsgruppe und unterzeichnet mit dem Schriftführer die Versammlung- bzw. Sitzungniederschriften. Der Vorsitzende ist Vorstand im Sinne des § 26 BGB.

Der Vorstand wird für vier Jahre gewählt. Eine Wiederwahl ist möglich. Für ein ausgeschiedenes Vorstandsmitglied wird auf der nächsten Mitgliederversammlung ein neues Vorstandsmitglied für den Rest der Amtszeit gewählt. Die Veränderung ist der Geschäftsstelle des Hauptvereins mitzuteilen.

Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung und tritt nach Bedarf zusammen. Der Vorsitzende oder sein Stellvertreter hat den Vorstand einzuberufen, wenn dies zwei seiner Mitglieder schriftlich unter Angabe der Gründe beantragen.

Der Vorstand kann Ausschüsse bilden und einzelne Mitglieder (Warte, Beiräte) mit der Erledigung bestimmter Aufgaben beauftragen.

§ 9 - Deutsche Wanderjugend

1. Jede Ortsgruppe bildet eine Jugendgruppe. Diese ist zwar ein Gruppe mit Eigenleben innerhalb der Ortsgruppe, bildet jedoch einen Bestandteil der selben.

2. Die Jugendgruppe wählt einen Jugendwart, der dem Vorstand der Ortsgruppe angehört. Er bedarf der Bestätigung durch den Hauptjugendwart und den Vorstand der Ortsgruppe. Im übrigen gelten die Satzung der Deutschen Wanderjugend im Verband Deutscher Gebirgs- und Wandervereine e.V. und die Satzungen der Arbeitsgemeinschaften der Deutschen Wanderjugend in Nordrhein - Westfalen.

§ 10 - Geschäftsjahr

Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

Der Kassen- und Jahresbericht ist vom Kassenwart bis zum 31. März des folgenden Jahres, dem Vorstand vorzulegen.

Der Vorstand hat bis zum 30. November des Laufenden Jahres der Mitgliederversammlung den Bericht zwecks Entlastung, vorzulegen.

§ 11 - Satzungänderungen (BGB 33)

Änderungen dieser Satzung können von der Mitgliederversammlung mit 3/4 der abgegebenen Stimmen der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden.

§ 12 - Auflösung der Ortsgruppe

Die Auflösung der Ortsgruppe kann nur in einer zu diesen Zweck einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden.

Die Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn wenigstens 1/3 der Mitglieder unter Angabe von Gründen die Auflösung beim Vorstand Schriftlicht beantragen. Der Antrag ist mit einer Frist von vier Wochen der besonderen Mitgliederversammlung vorzulegen.

Die Auflösung kann mit 3/4 der abgegebenen Stimmen aller stimmberechtigten Mitglieder der Ortsgruppe beschlossen werden.

Auch der Vorstand des Hauptvereins hat das Recht, die Auflösung der Ortsgruppe zu veranlassen, wenn diese sich nicht mehr als lebensfähig erweist oder den Belangen des Eifelvereins zuwiderhandelt.

Bei Auflösung der Ortsgruppe fällt das Vermögen dem Eifelverein (Hauptverein) zu. Das Kapital der Ortsgruppe Mönchengladbach ist vom Vorsitzenden mit bester Verzinsung, ohne Kursrisiko, langfristig anzulegen, im Geschäftsjahr im Haushaltsplan und- Bericht aus- und nachzuweisen. Das Kapital unterliegt dem Währungsverlust. Der Verzinsungertrag ist zu 3/4 für gemeinschaftliche Wanderungen und 1/4 für die Geschäftsführung zu verwenden.

Das Vermögen darf nur zu steuerbegünstigten Zwecken im Sinne der Zweckbestimmung der Ortsgruppe verwendet werden. Beschlüsse über die endgültige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden.

Der Vorstand.